BGH Rechtsprechung Instandhaltungsrückstellung

Der Bundesgerichtshof stellte mit seinem Urteil XII ZR 44/09 fest. dass die Zuführung zur Instandhaltungsrückstellung nur in der Höhe zu erfolgen hat, in der auch die tatsächliche Zahlung durch die Wohnungseigentümer erfolgt ist. 

 

Um dies bei Hausgeldrückständen aufteilen zu können, müssen die jeweiligen Zahlbeträge als Zahlungen auf die Bewirtschaftungskosten und Zahlungen auf die Instandhaltungsrückstellung getrennt erfasst werden. Damit schließlich eine Zuordnung der von den Eigentümern geleisteten Zahlungen vorgenommen werden kann, ist außerdem eine entsprechende Beschlussfassung vorzunehmen.